Wohnung mit Garage
Donnerstag, August 14th, 2008Mietwohnungen, welche mit einer Garage oder einem Stellplatz verbunden sind, werden von Interessenten traditionell bevorzugt, was besonders für Wohngegenden mit mangelhafter Parkplatzsituation gilt.
Der zukünftige Wohnungsmieter sollte hierbei jedoch darauf achten, ob die Garage oder der Stellplatz Teil des Mietvertrages sind, oder ob darüber ein separater Vertrag abgeschlossen wird. Gesonderte Verträge lassen sich vom Vermieter problemlos wieder auslösen, so dass durchaus damit gerechnet werden muss, dass Garage oder Stellplatz nicht für die gesamte Mietdauer zur Verfügung stehen. Ist der KFZ-Stellplatz jedoch im Mietvertrag enthalten, kann er lediglich in Verbindung mit der Wohnung gekündigt werden.
Tritt der Fall ein, dass der Mieter den Stellplatz nicht mehr benötigt, weil er z.B. sein Auto abgeschafft hat, kann er zunächst mit dem Vermieter über eine mögliche Herauslösung des Stellplatzes aus dem Mietvertrag verhandeln oder, wenn ein separater Vertrag besteht, diesen einfach kündigen. Erlaubt ist hier jedoch auch, dass der Mieter seinen Stellplatz an eine dritte Person untervermietet – in dicht besiedelten Städten und Gemeinden genügt hierzu meist ein Aushang um schnell einen Interessenten für den Stellplatz zu finden. Wie im Bereich der Wohnung auch, kann bei Mängeln auch in der Garage oder beim Stellplatz eine Mietminderung durchgesetzt werden. Dieser Fall könnte eintreffen, wenn beispielsweise das Garagentor defekt ist, das Garagendach undicht, Wasser in der Tiefgarage steht oder die Ausfahrt permanent von parkenden Fahrzeugen versperrt ist. Selbiges Gilt auch bei Stellplätzen im Außenbereich, welche zugeparkt werden, oder sich durch bauliche Mängel auszeichnen – der Mieter kann in dieser Situation stets eine Minderung des Mietpreises des Stellplatzes durchsetzen.