Anspruch und Höhe des Unterhalts
Scheidungen gehören heutzutage leider zu der Tagesordnung. Meist sind aus diesen Ehen auch Kinder hervorgegangen, um die sich nur einer der Kindeseltern letztendlich kümmern wird. Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt an ihre Kindeseltern. Bestimmt wird dieser Unterhaltsanspruch nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Natürlich spielen für die Berechnung des Unterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle mehrere Faktoren eine Rolle. In die Berechnung wird u. a. das Alter des Kindes, ob das Kind noch in der elterlichen Wohnung lebt und ob das Kind eigene Einkünfte hat (z. B. Lehrgehalt), mit einbezogen.
Des weiteren richtet sich der zu zahlende Unterhalt nach der Höhe der Einkünfte der Eltern, wobei auch bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens oft diverse Abzüge vom Bruttoeinkommen zu tätigen sind. So können mitunter berufsbedingte Aufwendungen, monatliche Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sowie ehebedingte Schulden für die Berechnung des Nettoeinkommens in Abzug gebracht werden. Im übrigen können auch noch volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt haben, sofern sie sich noch in der Ausbildung befinden. Dies kann auch für den Fall in Frage kommen, dass sie bereits einen eigenen Hausstand gegründet haben. Eine weitere unterhaltsberechtigte Person kann der ehemalige Ehegatte sein, der über weniger Einkommen verfügt und sich oftmals um die Kinder kümmert. Dieser Unterhalt berechnet sich allerdings nicht nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Ehegattenunterhalt beträgt im Allgemeinen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes. Allerdings dürfen die Unterhaltsbeträge den Selbstbehalt des Unterhaltspflichten nicht überschreiten. Sodann greift eine Mangelfallberechnung. Den Selbstbehalt legt das Oberlandesgericht des jeweiligen Gerichtsbezirkes fest. Da es sich im Unterhaltsrecht um ein sehr komplexes Thema handelt, sollte dennoch in jedem Fall ein versierter Jurist zu Rate gezogen werden.